Satzung des Förderkreises der InKiTaRo e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Integrativen Kindertagesstätte Ronnenberg e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 30952 Ronnenberg (Empelde).
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung trägt er den Namen „Förderkreis der Integrativen Kindertagesstätte Ronnenberg e.V.“
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
2. Der Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Stadt Ronnenberg zur Verwirklichung von o. g. steuerbegünstigenden Zwecken in der Integrativen Kindertagesstätte Ronnenberg, Am Wischacker 9, 30952 Ronnenberg (im Folgenden InKiTaRo genannt).
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Durch die Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. Mitglieder, die im laufenden Jahr eintreten, entrichten auch für das Eintrittsjahr den vollen Jahresbeitrag.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) Ausschluss oder Tod
c) mit Auflösung der juristischen Person
d) Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes
e) durch Auflösung des Vereins
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand oder von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden, wenn dieses Mitglied gegen Ziele und Zweck des Vereins schwer oder wissentlich verstoßen hat oder trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages für 6 Monate in Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des auszuschließenden Mitglieds. Es erfolgt keine Rückzahlung des anteiligen Jahresbeitrages.
§ 5 Beiträge und Spenden
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Daneben können Mitglieder und Nicht-Mitglieder Beiträge in beliebiger Höhe auf eines der Konten des Vereins spenden. Spenden sind zur Durchführung der Vereinsziele dem Vereinsvermögen hinzuzufügen. Eine Spendenquittung wird auf Verlangen ausgestellt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Festlegung der Grundsätze für die Tätigkeit des Vereins
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl von zwei RechnungsprüferInnen. Sollte sich in der anstehenden Wahlperiode lediglich ein Kandidat für das Amt des Rechnungsprüfers aufstellen bzw. wählt die Mitgliederversammlung nur einen Kandidaten, reicht es in diesem Fall aus, auch nur einen Rechnungsprüfer zu bestellen.
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Berichts der RechnungsprüferInnen
e) Entlastung des Vorstands. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt sie die Geschäftsführung im Wesentlichen ordnungsgemäß.
f) Festlegung des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit
g) Beschluss über Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder bei Vorliegen einer Einverständniserklärung per E-Mail mit mindestens zweiwöchiger Einladungsfrist und mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich, mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung, beim Vorstand einzureichen.
3. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, juristische Personen haben kein Stimmrecht.
4. Stimmübertragungen auf andere Vereinsmitglieder sind zulässig und schriftlich nachzuweisen.
5. Auf Beschluss des Vorstands können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, dessen/deren VertreterIn oder ein anderes Vorstandsmitglied.
7. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
a) Vorsitzende/r (gesetzliche/r Vertreter/in gemäß § 26 BGB)
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (gesetzliche/r Vertreter/in gemäß § 26 BGB)
c) Kassenwart
d) Schriftführer
2. Die Aufgaben des Vorstandes:
a) Der Vorstand ist die Vertretung des Vereins nach innen und außen.
b) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und tritt bei Bedarf zusammen.
d) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
e) Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung im Wesentlichen ordnungsgemäß.
f) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Aufgabenbeschreibung der einzelnen Vorstandsämter wird in der Geschäftsordnung geregelt.
3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes benennt der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n NachfolgerIn.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Sind Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r abwesend, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
6. Gesetzliche Vertreter gemäß § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der/die stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden aus.
7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 9 Rechnungsprüfung
1. Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses und berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
2. Die Rechnungsprüfer dürfen jederzeit die Kasse prüfen.
3. Der/Die RechnungsprüferInnen wird/werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins oder der InKiTaRo sein.
5. Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11 Aufwendungen und Auslagen
Nachgewiesene Aufwendungen und Auslagen für den Verein können erstattet werden. Für Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten oder Telefonkosten) können Aufwandsentschädigungen in Höhe der gesetzlichen Regelungen nach Vorlage von Belegen auch an Vorstandsmitglieder, Rechnungsprüfer und Vereinsmitglieder gezahlt werden.
§ 12 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beiliegen.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ronnenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der „Integrativen Kindertagesstätte Ronnenberg“ zu verwenden hat.
2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks (siehe § 2) durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 19.12.2017 in Kraft.
Änderung beschlossen:
Ronnenberg, den 18.12.2017